Toxikologische Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen

Pflanzenschutzmittel werden primär eingesetzt, um Nutzpflanzen nachhaltig vor Schadorganismen zu schützen und den Ernteertrag zu sichern. Um sicherzustellen, dass Pflanzenschutzmittel und ihre Wirkstoffe nur für diese Schadorganismen, nicht aber für Verbraucher oder für Anwender gefährlich sind, werden sie vor ihrer Zulassung umfangreich untersucht und vom BfR toxikologisch bewertet.

Toxikologische Prüfung

Die Toxikologie beschäftigt sich mit möglichen Schadwirkungen von Stoffen. Dabei hängt das Ausmaß einer Gesundheitsschädigung nicht allein von den Stoffeigenschaften ab, sondern auch von der Exposition, also der Stoffmenge (Dosis), mit der ein Mensch in Kontakt kommt. Auch der Aufnahmeweg (z. B. mit der Nahrung, über die Haut oder die Atemluft) und die Dauer der Belastung sind von Bedeutung.

Art und Umfang der notwendigen toxikologischen Untersuchungen und Bewertungen sind für Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Wirkstoffe gesetzlich vorgeschrieben. Sie unterscheiden sich je nach dem, ob ein Wirkstoff oder ein Produkt bewertet werden soll.

Ein Wirkstoff darf nur verwendet werden, wenn seine Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hat.

Um herauszufinden, wie giftig (toxisch) ein Stoff für Säugetiere und Menschen ist, setzt man sowohl Tierversuche als auch geeignete Ersatzmethoden ein. Art und Umfang dieser Untersuchungen sind für Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Wirkstoffe gesetzlich vorgeschrieben. So müssen unter anderem die kurzzeitige (akute) Wirkung und die Langzeitwirkung (chronisch) geprüft werden.

Die vorgelegten Untersuchungsergebnisse müssen eine Bewertung des Risikos ermöglichen für

  • Personen, die diese Wirkstoffe anwenden oder damit umgehen
  • Verbraucher, die diese Wirkstoffe durch Rückstände in der Nahrung und dem Trinkwasser aufnehmen können

Aufgabe des BfR

Ableitung von Grenzwerten

Im Rahmen einer toxikologischen Bewertung leitet das BfR für die Wirkstoffe Grenzwerte ab, bei deren Einhaltung nach dem Stand der Wissenschaft keine gesundheitliche Beeinträchtigung von Verbrauchern oder Anwendern zu erwarten ist.

Vorschläge zur „Einstufung und Kennzeichnung“

Zudem schlägt das BfR - falls erforderlich - eine „Einstufung und Kennzeichnung“ des Wirkstoffes hinsichtlich besonders kritischer toxischer Eigenschaften vor.

Sowohl die abgeleiteten Grenzwerte als auch die „Einstufung und Kennzeichnung“ eines Stoffs unterzieht das BfR in regelmäßigen Abständen einer erneuten Prüfung, wobei neue Erkenntnisse aus der Forschung berücksichtigt werden.



Gesundheitliche Trinkwasser-Leitwerte

Pflanzenschutzmittel gelangen bei Ausbringung in die Umwelt. Manche ihrer Komponenten können unter Umständen auch in das Roh- und Trinkwasser gelangen.

Deshalb gilt für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und ihre relevanten Stoffwechselprodukte in Trinkwasser in der EU ein allgemeiner, stoffunabhängiger Grenzwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter Trinkwasser (Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2001). Diesen Grenzwert überwachen die Bundesländer. Wenn sie Überschreitungen feststellen, klären die Landesbehörden, ob für die Verbraucher eine gesundheitliche Besorgnis gegeben sein könnte.

Dabei stützen sich die Bundesländer auf den gesundheitlichen Trinkwasser-Leitwert, der vom BfR ermittelt wird.

Gesundheitlicher Trinkwasser-Leitwert

Das BfR ermittelt den gesundheitlichen Trinkwasser-Leitwert (LWTW). Trinkwasser-Leitwerte werden für eine bestimmte Wirkstoffmenge in Mikrogramm (μg) pro Liter Trinkwasser festgesetzt.

Das BfR berechnet Trinkwasser-Leitwerte für in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittelwirkstoffe auf der Basis von ADI-Werten, d.h. auf Grundlage von der Dosis, die ohne gesundheitliches Risiko täglich ein Leben lang aufgenommen werden kann (ADI = acceptable daily intake).

Analog zum ADI-Wert gibt der Trinkwasser-Leitwert die Höchstkonzentration des betreffenden Stoffes im Trinkwasser an, die ein Leben lang ohne Gesundheitsschädigung aufgenommen werden kann. In Übereinstimmung mit Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) rechnet das BfR 10 % Ausschöpfung des ADI-Wertes einer täglichen Wasseraufnahme von 2 Litern und einer Körpermasse von 70 kg zu. Dies entspricht dem Vorgehen auch für andere Stoffe im Trinkwasser. Als absolute Obergrenze für einen Trinkwasser-Leitwert gilt für das BfR eine Konzentration von 1000 Mikrogramm eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffes je Liter Trinkwasser.

Maßnahmewerte für Trinkwasser

Das Umweltbundesamt (UBA) leitet auf Basis der vom BfR ermittelten Trinkwasser-Leitwerte sogenannte Maßnahmewerte für Trinkwasser (MWTW; in μg Wirkstoff/Liter Trinkwasser) ab. Nach Auffassung des UBA sind Konzentrationen von Pflanzenschutzmitteln oder relevanten Stoffwechselprodukten in Trinkwasser bis zum Maßnahmewert für Trinkwasser gemäß § 9 TrinkwV 2001 gesundheitlich und auch trinkwasserhygienisch duldbar.

Die Beachtung des Maßnahmewertes für Trinkwasser stellt beispielsweise sicher, dass in 2 Litern Trinkwasser pro Tag niemals mehr, meistens sogar wesentlich weniger als 10 % einer gesundheitlich duldbaren Stoffmenge (ADI) enthalten sind. Unter dieser Voraussetzung bieten selbst solche Wirkstoffe oder ihre Stoffwechselprodukte, die während der Bodenpassage oder der Trinkwasseraufbereitung zu toxikologisch nicht oder nur eingeschränkt bewertbaren Reaktionsprodukten transformiert werden könnten, nach aller praktischer Erfahrung keinen Anlass für eine gesundheitliche Besorgnis.

Tabelle über ADI-Werte, Trinkwasser-Leitwerte, Maßnahmewerte für Trinkwasser

Das BfR stellt eine regelmäßig aktualisierte Tabelle der ADI-, Trinkwasser-Leitwerte und Maßnahmewerte für Trinkwasser von in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittelwirkstoffen bereit. Sie finden diese Tabelle am Ende der Seite unter „Dokumente“.


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