Gesundheitliche Bewertung von Spielzeug

Jeden Tag gehen unzählige Beißringe, Puppen, Spielzeugautos, Puzzleteile und Bälle durch Kinderhände und -münder. Das BfR bewertet Risiken von Inhaltsstoffen, um die Gesundheit von Kindern besser zu schützen.

Wo liegen die Gefahren?

Beim Spielen können Kinder über das Spielzeug mit verschiedenen chemischen Substanzen in Berührung kommen. Stoffe aus Spielzeugen können bei Hautkontakt und vor allem auch beim In-den-Mund-Nehmen freigesetzt und von den Kindern aufgenommen werden. Kinder können darüber hinaus auch kleinere Mengen von Spielzeugmaterial, etwa Lack, abknabbern und verschlucken. Bei Stoffen, die in die Umgebungsluft übergehen, kann auch das Einatmen zu einer Aufnahme führen.

Möglicherweise vorkommende Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften können beispielsweise Schwermetalle wie das entwicklungstoxisch wirkende Blei und das nierentoxisch wirkende Cadmium in Farben von Spielzeugen sein. Ein anderes Beispiel sind N-Nitrosamine, die krebserregend sind und in Luftballons enthalten sein können.

Allerdings folgt aus dem Vorkommen eines Stoffs in einem Spielzeug nicht zwangsläufig, dass ein gesundheitliches Risiko besteht. Entscheidend ist in den meisten Fällen vielmehr, ob sich der Stoff aus dem Spielzeug löst und in den Körper gelangen kann. Auch ist die Menge eines Stoffes, die aus einem Spielzeug aufgenommen werden kann, unter Beachtung möglicher weiterer Aufnahmequellen, entscheidend. Deshalb dürfen Substanzen, die in Spielzeug enthalten sind, nur in gesundheitlich unbedenklichen Mengen freigesetzt werden.

Was macht das BfR?

Das BfR bewertet gesundheitliche Risiken, die von chemischen Stoffen in Spielzeugen ausgehen können. Dabei wird es vom Ausschuss für Spielzeug der BfR-Kommission für Bedarfsgegenstände unterstützt. In diesem Ausschuss arbeiten nationale Expertinnen und Experten von Untersuchungsämtern, Prüflaboren und der Industrie zusammen, um das BfR zu beraten.

Das BfR hat bereits eine Reihe von Stoffen in Spielzeug gesundheitlich bewertet. Dazu gehören unter anderem

Das BfR berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) wissenschaftlich bei der Entwicklung von Vorgaben für die Spielzeug-Richtlinie der EU. Dabei unterstützt es die Etablierung von gesundheitsbasierten Grenzwerten für Stoffe in Spielzeug auf EU-Ebene.

Rechtliche Grundlagen

Allgemeine gesetzliche Vorgaben für Spielzeug sind in Deutschland im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und im Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) festgelegt. Spezifische Vorgaben enthält die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV), mit der die EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in nationales Recht umgesetzt wird; diese Richtlinie enthält neben allgemeinen Sicherheitsanforderungen auch spezifische Anforderungen, beispielsweise in Bezug auf chemische Eigenschaften.

Die Vorgaben der EU-Spielzeugrichtlinie werden in Europäischen Normen (Normenreihe EN 71) konkretisiert, die teilweise weitergehende Vorgaben an die chemische Zusammensetzung von bestimmten Spielzeugen enthalten. Außerdem sind in den Normen Analysenmethoden beschrieben, die zur Überprüfung der Grenzwerte eingesetzt werden können.

Stoffspezifische Vorgaben, die für Spielzeug Relevanz haben, finden sich auch in der unmittelbar geltenden REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der POP-Verordnung (EU) Nr. 2019/1021, sowie in der nationalen Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). Speziell für elektronisches Spielzeug enthält zusätzlich die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL), die in Deutschland durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung national umgesetzt ist, weitere Vorgaben. Dabei überschneidet sich ein Teil der regulatorischen Bestimmungen.

Stellungnahmen 22









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