Stillen: Es ist Dein Recht!


21/2000, 28.09.2000


Nationale Stillkommission am BgVV verweist auf die umfassenden Regelungen zum Schutz der stillenden Mutter in der deutschen Gesetzgebung


"Stillen: Es ist Dein Recht!" lautet das Motto der diesjährigen Weltstillwoche vom 1. bis 8. Oktober 2000. Die Weltstillwoche wird alljährlich von der World Alliance for Breastfeeding Action (WABA) ausgerufen. Das diesjährige Motto macht darauf aufmerksam, dass es Aufgabe von Politik und Gesellschaft ist, Frauen das Stillen grundsätzlich zu ermöglichen. Dazu gehört es auch, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Mütter trotz Berufstätigkeit so lange stillen können, wie sie und ihr Kind das wollen. Zugleich weist das Motto auf das "Recht" des Kindes hin, optimal ernährt und das heisst, gestillt zu werden.

Die Nationale Stillkommission am BgVV vertritt beide Aspekte des Mottos und weist darauf hin, dass Deutschland ein sehr umfassendes Mutterschutzgesetz hat, das die werdende und stillende Mutter vor gesundheitlichen Schäden und Nachteilen im Beruf und am Arbeitsplatz schützen soll. Das Gesetz räumt ihr besondere Rechte in Bezug auf finanzielle und medizinische Versorgung ein. In ihm ist das Recht auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. der Kündigungsschutz festgeschrieben und zugleich auch die Anpassung von Arbeit und Arbeitszeiten an die Situation der Schwangeren bzw. der stillenden Mutter.

Im einzelnen legt das Gesetz fest, dass stillenden Müttern, die nach Ablauf der Mutterschutzfrist oder dem Ende des Erziehungsurlaubs wieder in den Beruf zurückkehren, bestimmte Arbeiten nicht abverlangt werden dürfen. Dazu gehören regelmäßiges Heben schwerer Lasten, Verharren in hockender oder gebückter Haltung, erhebliches Strecken oder Beugen, dauerndes Stehen oder Sitzen ohne mögliche Pausen, Kontakt mit giftigen oder infektionsgefährdenden Stoffen bzw. mit offenen radioaktiven Stoffen.

Stillende Mütter dürfen nicht nachts (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (für bestimmte Berufe sind Ausnahmen hiervon zulässig). Ihre Arbeitszeit darf täglich 8,5 Stunden nicht überschreiten. Stillende Mütter dürfen nicht mehr als 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten, bei Müttern unter 18 Jahren sind es 8 bzw. 80 Stunden. Sollte eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz notwendig sein, darf die Stillende hierdurch keine finanziellen Nachteile erfahren. Der Arbeitgeber ist daneben verpflichtet, darauf zu achten, dass sie an ihrem Arbeitsplatz und durch die von ihr ausgeübte Tätigkeit nicht gefährdet wird.

Die stillende berufstätige Mutter hat ein Recht auf Stillpausen. Diese müssen mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde pro Tag betragen. Durch die Stillpausen darf ihr kein Verdienstausfall entstehen, sie muss diese Zeiten weder vor- noch nacharbeiten. Stillpausen dürfen auch nicht auf die festgesetzten allgemeinen Ruhepausen angerechnet werden.

Stillen ist das Beste für das Kind und günstig für die Gesundheit auch der Mutter. Darum sollte das Stillen gefördert werden, und zwar von allen gesellschaftlichen Gruppen, zu denen auch die Arbeitgeber gehören. Auch wenn es mitunter Kosten verursacht oder organisatorische Veränderungen erfordert, muss erreicht werden, dass jede Mutter frei entscheiden kann, ob und wie lange sie stillt. Diese Entscheidung darf nicht von äußeren Einflüssen abhängig sein.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in einer Broschüre zusammengestellt. Sie ist kostenlos erhältlich beim

Bundesministerium
für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Postfach 20 15 51
53145 Bonn

Die Nationale Stillkommission liefert auf Anforderung kostenlos Einlegeblätter mit Stillempfehlungen für den Mutterpass und das Kinderuntersuchungsheft, die über Vorteile und Praxis des Stillens informieren. Sie liegen in deutscher und türkischer Sprache vor. Sie sind erhältlich bei der

Nationalen Stillkommission
Geschäftsstelle BgVV
Thielallee 88-92
14195 Berlin
E-Mail: Stillkommission@bgvv.de

Die allgemeinen Stillempfehlungen und die Empfehlungen zur Stillförderung der Stillkommission sind als PDF-Dokumente auf der Internetseite des BgVV abgelegt und können mit Acrobat Reader, Version 4.0, eingesehen und ausgedruckt werden.


Es befinden sich keine Dokumente auf Ihrem Merkzettel

Es befinden sich keine Dokumente in Ihrem Warenkotb

Cookie-Hinweis

Die BfR-Webseite verwendet nur Cookies, die notwendig sind, um die Webseite nutzerfreundlich zu gestalten. Weitere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.