Vermehrt Trichinose-Fälle in Deutschland aufgetreten.


06/1999, 19.04.1999


BgVV informiert über Vorbeugemaßnahmen


Aus 11 Städten Nordrhein-Westfalens (NRW) wurden im Zeitraum November 1998 bis März 1999 mehr als 50 Trichinose-Fälle beim Menschen gemeldet. Die Trichinose ist eine weltweit vorkommende, mild bis tödlich verlaufende Zoonose infolge einer lebensmittelbedingten Infektion mit Fadenwürmern der Gattung Trichinella.

Gemeinsam mit den zuständigen Landesbehörden und dem Robert Koch-Institut (RKI) beteiligte sich das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) in seiner Funktion als Nationales Veterinärmedizinisches Referenzlabor (NVRL) für Trichinose an den Aufklärungsuntersuchungen. Als ursächliche Lebensmittel wurden Rohwurst (Mettwurst) und Gehacktes ermittelt, die zu einem Teil aus rohem Schweinefleisch hergestellt und in roher Form verzehrt wurden. Im Rahmen von Rückverfolgungsuntersuchungen wurden fragliche Lebensmittelproben bei erkrankten Personen sichergestellt und u.a. im NVRL des BgVV auf Trichinen mit der Verdauungsmethode untersucht, wobei aus einer Probe Gehacktem Trichinen isoliert und als Trichinella spiralis bestätigt werden konnten. Offensichtlich handelte es sich bei der Infektionsquelle um rohes Schweinefleisch, das entweder nicht bzw. nicht ordnungsgemäß auf Trichinen untersucht oder nicht einer zugelassenen Kältebehandlungsmethode unterzogen wurde. Trichineninfektionen beim Schwein treten i.d.R. als Einzeltiererkrankungen auf, weshalb jedes Schwein untersucht werden muß. Bei späteren Kontrolluntersuchungen von Produktchargen, die aus den in Frage kommenden Betrieben stammten und Schweinefleisch enthielten, konnten Trichinen nicht nachgewiesen werden.

Träger von Trichinen können alle fleischfressenden Tiere, Schweine sowie Einhufer (Pferde, Esel u.a.) sein. Die Infektion des Menschen erfolgt durch den Verzehr trichinenbehafteten Fleisches. Sie ist nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtig. In Deutschland tritt diese Erkrankung beim Menschen sehr selten auf, da die Trichinenuntersuchung bei den in Frage kommenden Haus- und Wildtierarten (hauptsächlich Hausschwein, Pferd und Wildschwein) für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für den zwischenstaatlichen Handel und auch für aus Drittländern importiertes Fleisch gemäß der Richtlinie 77/96/EWG grundsätzlich vorgeschrieben ist. Bei Schweinefleisch ist anstelle der Trichinenuntersuchung auch eine Kältebehandlung (Tiefgefrieren) zulässig. In den letzten Jahren sind aus Frankreich und Italien mehrere Trichinose-Ausbrüche durch Pferdefleisch, das in roher bzw. unzureichend erhitzter Form verzehrt wurde, mit z.T. mehr als 400 betroffenen Personen bekannt geworden.

Durch geeignete Vorbeugungsmaßnahmen können im Fleisch vorkommende Trichinen unschädlich gemacht werden. Temperaturen von mindestens 65°C töten Trichinen mit Sicherheit ab, wobei sich im Kern des Fleischstückes die Farbe von rot nach grau verändert haben muß. Eine weitere Möglichkeit ist das Tiefgefrieren von Fleisch, wodurch die beim Hausschwein am häufigsten vorkommende Spezies Trichinella spiralis abgetötet wird. Dazu muß das Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von max. 15 cm über 20 Tage bei –15°C oder 10 Tage bei –23°C eingefroren sein. Im Ausland ist generell besondere Vorsicht bei Produkten aus Haus- und Einzeltierschlachtungen sowie selbst hergestellten Produkten von erlegtem Wild geboten (insbesondere Rohwaren, wie Rohwurst oder Rohschinken). Bei der Einfuhr von Fleisch- oder Fleischprodukten als Geschenksendungen oder bei Reisemitbringseln ist die Untersuchung nachzuholen. Hierfür sollte mit dem zuständigen Veterinäramt Kontakt aufgenommen werden.

Gegenwärtig wird vom BgVV in Zusammenarbeit mit dem RKI in der Reihe "Merkblätter für Ärzte" im Deutschen Ärzte-Verlag ein Merkblatt "Trichinose" mit dem Ziel einer umfassenden Information von Ärzten, zuständigen Behörden und Verbrauchern erarbeitet.


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