Kennzeichnung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit dem Hinweis "ohne Gentechnik"

Einer der einleitenden Erwägungsgründe der Novel Foods-Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften zu erlassen, die es ermöglichen, den Verbraucher durch eine entsprechende Kennzeichnung darauf hinzuweisen, dass das betreffende Produkt kein neuartiges Lebensmittel im Sinn der Verordnung ist oder dass bei der Herstellung des Produkts die in der Verordnung genannten neuartigen Verfahren nicht zur Anwendung kamen.

Basierend auf dieser Option wurden in der im Oktober 1998 in Kraft getretenen Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV, Neufassung vom 14.2.2000, BgBl.I S. 123) national geltende Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel festgelegt, die ohne Anwendung der Gentechnik hergestellt werden.

Der Kennzeichnungshinweis "ohne Gentechnik" darf nur für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die weder genetisch veränderte Organismen (GVO) enthalten noch aus GVO hergestellt wurden.

Darüber hinaus dürfen die Erzeugnisse nicht unter Verwendung von aus GVO gewonnenen technischen Hilfsstoffen einschließlich Extraktionslösungsmitteln und Enzymen hergestellt worden sein. Sie dürfen auch nicht von Tieren stammen, die mit Futtermitteln oder Futtermittelzusatzstoffen ernährt oder mit Arzneimitteln behandelt wurden, die mittels gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind. Erlaubt sind aus GVO hergestellte Arzneimittel lediglich dann, wenn in der therapeutischen Wirkung vergleichbare ohne gentechnische Verfahren hergestellte Arzneimittel nicht zur Verfügung stehen.




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