Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Rückstände in Pflanzenschutzmitteln am 1. September 2008 gelten in Europa einheitliche Rückstandshöchstgehalte (früher auch: Rückstandshöchst„mengen“) für Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs.
Es ist vorgesehen, zukünftig auch Höchstgehalte für Futtermittel im Rahmen dieser Verordnung festzusetzen.
Pflanzenschutzmittel dürfen in Europa nur zugelassen werden, wenn die aus der Anwendung resultierenden Rückstände in den Lebensmitteln durch die gesetzlich festgelegten Rückstandshöchstgehalte gemäß o. g. Verordnung abgedeckt sind. Ebenso dürfen Lebensmittel in die EU nur eingeführt werden, wenn deren Pflanzenschutzmittelrückstände durch die auf EU-Ebene geltenden Rückstandshöchstgehalte abgedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, müssen Anträge auf Rückstandshöchstgehalte bzw. Importtoleranzanträge für die jeweilige Wirkstoff/Erzeugnis-Kombination gestellt werden. Dies erfolgt auf EU-Ebene in einem eigenen Verfahren.
Europäisches Verfahren
Bei dem Verfahren zur Festsetzung bzw. Änderung von Rückstandshöchstgehalten handelt es sich um ein Gemeinschaftsverfahren, an dem die Mitgliedsstaaten der EU, die Europäische Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beteiligt sind.
Anträge für neue Rückstandshöchstgehalte werden bei einem der EU-Mitgliedsstaaten gestellt. In Deutschland erfolgt die Antragstellung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), die gesundheitliche Bewertung führt das BfR durch. Sie umfasst die Bewertung
- der Toxikologie des Wirkstoffes
- des Rückstandsverhaltens des Wirkstoffes
- des gesundheitlichen Verbraucherrisikos sowie
- der Analysenmethoden zur routinemäßigen Überwachung der beantragten Rückstandhöchstgehalte
Der Mitgliedsstaat leitet seinen Bewertungsbericht an die Europäische Kommission weiter, die ihn zusammen mit dem Rückstandshöchstgehalt-Antrag an die EFSA weitergibt. Die EFSA nimmt zu dieser Bewertung Stellung. Schließt auch sie ein unvertretbares gesundheitliches Risiko aus, schlägt sie der Europäischen Kommission den neuen Wert zur Aufnahme in eine Verordnung vor.