Schutz von Lebens- und Futtermitteln beim Seetransport

Beim Transport von Lebens- oder Futtermitteln kann es zu Verunreinigungen kommen,

  • wenn Lebens- oder Futtermittel in nicht ausreichend gesäuberte (also kontaminierte) Behälter geladen werden,
  • wenn Lebens- oder Futtermittel  nicht ausreichend dicht verpackt oder neben anderen unzureichend verpackten gefährlichen Gütern transportiert werden,
  • wenn Verpackungen beschädigt sind und gefährliche Güter austreten.

Daher sollten Lebens- oder Futtermittel unter anderem getrennt von gefährlichen Gütern befördert werden.

Seitens der Europäischen Union gelten sehr allgemein gehaltene Vorschriften zum Transport von Lebensmitteln auf See. Die Hygieneregeln sind in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und VO (EG) Nr. 183/2005 verankert. Beide nehmen Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts.

Der IMDG Code enthält Regelungen für den Transport verpackter gefährlicher Güter auf See. Seine Vorschriften verlangen die Trennung der Zuladung von Behältern mit Lebens- und Futtermitteln und Gefahrgütern innerhalb von und zwischen Beförderungseinheiten. Sie fordern damit eine besondere Stauung von Gefahrgütern in Bezug auf gestaute Lebens- und Futtermittel auf Seeschiffen. Diese globalen Regelungen gehen zurück auf Anforderungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation FAO und der Weltgesundheitsorganisation WHO der Vereinten Nationen in der Verfahrensvorschrift der Codex-Alimentarius-Kommission (CAC) zu Prinzipien der Lebensmittelhygiene (CAC/RCP 1-1969).


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