Verbraucherschutz im geplanten EU-Chemikalienrecht stärker berücksichtigen!


35/2005, 11.11.2005


BfR benennt Schwachstellen im vorliegenden Verordnungsentwurf


Der Verordnungsentwurf zu REACH berücksichtigt die Interessen von Verbrauchern nur unzureichend. Darauf hat das BfR auf seinem 1. Forum Verbraucherschutz im Juni dieses Jahres nachdrücklich hingewiesen und Nachbesserungen bei Prüfkonzepten, Verbraucherinformation und beim Einsatz alternativer Testmethoden gefordert. Das Gesetzgebungsprojekt zur Chemikaliensicherheit wird derzeit in Rat und Parlament der Europäischen Union diskutiert. Das BfR nimmt die Veröffentlichung des Berichtsbandes zum 1. Forum Verbraucherschutz zum Anlass, REACH noch einmal aus Sicht des Verbrauchers zu kommentieren. Das Bundesinstitut begrüßt es grundsätzlich, dass die Belastung des Verbrauchers durch Chemikalien und Chemieprodukte in der Diskussion immer mehr Beachtung findet. „Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen“, so der Präsident des BfR, Professor Dr. Dr. Andreas Hensel, „dass der Verordnungsentwurf im Hinblick auf den Verbraucherschutz nach wie vor eine Reihe von Defiziten enthält, die dringend beseitigt werden müssen“.

Nach Meinung des Instituts sollte die systematische Erfassung, Verarbeitung und Dokumentation aller verfügbaren Informationen zu Chemikalien und Chemieprodukten auf dem Markt das Kernstück von REACH sein. Auch auf die Angaben zur bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Verwendung von Chemikalien in Verbraucherprodukten kann nicht verzichtet werden. Diese Informationen müssen unabhängig von den Produktionsmengen zur Verfügung stehen, sonst bleibt der Verbraucherschutz lückenhaft.

Dass Chemikalien, von denen in der EU jährlich weniger als 1 Tonne produziert werden, von der Informationspflicht ausgenommen sein sollen, ist wissenschaftlich nicht zu begründen. Abhängig von ihrer Gefährlichkeit können Chemikalien die Gesundheit des Verbrauchers auch in kleinen Mengen schädigen.

Auch der Aspekt der Verbraucher-Autonomie mit dem Ziel selbstbestimmter, informierter Entscheidung wird im vorliegenden REACH-Entwurf nur unzureichend berücksichtigt. Der Verbraucher hat Anspruch auf eine Entscheidung nach eigener Nutzen-Risiko-Abwägung. Das hat die EU-Kommission schon im Jahr 2001 in ihrem Weißbuch zur Chemikalienpolitik festgeschrieben.

Nach dem gegenwärtigen Stand des Verordnungsentwurfs erhält der Verbraucher keine Informationen über die Risiken von Chemikalien und Chemieprodukten. Als Hauptnutzer und Anwender ist er dafür aber ein wichtiger Adressat. Die Informationen müssen ihm verständlich und frei zugänglich zur Verfügung gestellt werden.

Dass die Einschätzung des Gesundheitsrisikos für den Verbraucher künftig auch belastungsorientiert erfolgen soll, hält das BfR für sinnvoll. Die tägliche Belastung des Verbrauchers durch Chemikalien wird allerdings nicht nur durch seinen direkten Kontakt mit einer Substanz oder einem Produkt bestimmt. Sie ergibt sich auch indirekt aus der Belastung seiner Lebenssphäre mit zahlreichen Stoffen. Die Belastungsprognose muss deshalb neben der einmaligen, direkten auch die wiederholte indirekte Einwirkung berücksichtigen.

Weiter geschwächt wird der belastungsorientierte Ansatz im REACH-Entwurf durch die Bedingungen, an die der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit geknüft werden soll. So sollen gesundheitlich relevante toxikologische Prüfungen, wie die Untersuchung auf fortpflanzungsschädliche und auf Langzeitwirkungen, entfallen, wenn die Konzentration eines Stoffes in einem Produkt einen Wert von 0,1 % unterschreitet. Bei einer großen Produktmenge kann von dieser Konzentration aber bereits eine erhebliche und gesundheitlich relevante Exposition für Verbraucher ausgehen. Wichtige Daten für die Risikobewertung würden dann fehlen.

Darüber hinaus vermisst das BfR in den geplanten EU-Vorschriften eine angemessene Vernetzung von REACH mit anderen Rechtsvorschriften, die für Produkte existieren. Diese erfordern in der Regel eine Risikobewertung für das gesamte Produkt und nicht - wie es das REACH-Konzept vorsieht - für die darin enthaltenen Einzelstoffe. Die Vergleichbarkeit der Risikobewertungen und daraus resultierenden Managementmaßnahmen wird damit nicht sichergestellt. Für den gesundheitlichen Verbraucherschutz ist das aber unentbehrlich.

Die vorgesehene Begrenzung von Tierversuchen auf das unumgängliche Maß begrüßt das BfR ausdrücklich. Auf Tierversuche kann allerdings heute noch nicht vollständig verzichtet werden, wenn Gesundheitsschäden verhindert werden sollen.

Das Institut bedauert es, dass im REACH-Entwurf auf eine ärztliche Mitteilungspflicht über gesundheitliche Auswirkungen von Chemikalien auf den Menschen verzichtet wird. Das bedeutet einen Rückschritt hinter die bisher geltenden Bestimmungen des deutschen Rechts.

Der Berichtsband zum 1. BfR-Forum Verbraucherschutz „EU-Chemikalienrecht und Verbraucherschutz“ kann schriftlich in der Pressestelle des BfR (Thielallee 88-92, 14195 Berlin, Fax: 030-84124970, pressestelle@bfr.bund.de) angefordert werden. Er steht außerdem auf der Homepage www.bfr.bund.de unter dem Menupunkt „Publikationen“ als pdf-Datei zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Publikationen - Tagungsbände/Proceedings 1



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