Gesundheitsrisiken durch begaste Ladung
Um das Transportgut vor dem Befall durch Schadorganismen und Schimmelpilzen zu schützen und um zu verhindern, dass sich mit importierten Waren auch unerwünschte Schadorganismen weltweit verbreiten, werden Container vor dem Versand mit giftigen Gasen behandelt. Hafen- und Lagerarbeiter können dabei mit Rückständen der Begasungsmittel in Kontakt kommen und gesundheitliche Schäden erleiden. Trotz der Einführung einer Kennzeichnungspflicht für begaste Container im internationalen Gefahrgutrecht bleibt dieses Risiko unvorhersehbar, da die Bestimmungen erfahrungsgemäß nicht eingehalten werden.
Vorschriften für den Versand von begasten Containern
Seit 2001 enthalten die Modellvorschriften der Vereinten Nationen für den Transport gefährlicher Güter den Eintrag UN 3359 „Begaste Güterbeförderungseinheit“ mit der Zuordnung zur Gefahrgutklasse 9.
Die Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTU-CODE) enthalten konkrete Anweisungen für alle Personen, die am Packen von Ladung in Container beteiligt sind. Hierzu zählt auch der Umgang mit begasten Containern.
Im Seeverkehr gelten für begaste Container zusätzlich zu den Modellvorschriften der Vereinten Nationen für den Transport gefährlicher Güter besondere Bestimmungen im IMDG Code, der u.a. vorschreibt, dass die Kennzeichnung der begasten Container nach drei Monaten im Seewasser noch erkennbar sein muss.
Eine geschlossene Beförderungseinheit, die begast worden ist, unterliegt den genannten Vorschriften nicht mehr vollständig, wenn sie nach der Begasung entweder durch Öffnen der Türen der Einheit oder durch mechanische Belüftung vollständig belüftet worden ist und wenn das Belüftungsdatum auf dem Begasungswarnzeichen angegeben ist.
Ergänzende Regelungen für Deutschland
In Deutschland sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (hier: TRGS 512) zu beachten. Diese legt fest, welche Gaskonzentrationen im Containerinnenraum unterschritten sein müssen, bevor eine Freigabe erfolgen kann. Vor allem weist sie auch ausdrücklich darauf hin, dass bei Weiterbeförderung eines belüfteten Containers, der nicht vollständig entladen, sondern wieder verschlossen wurde, aufgrund möglicher Ausgasung der Ladung während der Beförderung oder nach längerer Standzeit am Bestimmungsort vor der Entladung eine erneute Belüftung erforderlich ist.
Publikationen
Mazurek N, Boje-Haderer R, Krätke R, Containerbegasung im Seeverkehr, Technische Sicherheit Bd 8 (2018) 11/12
Veranstaltungen
Expertengespräch „Gesundheitsrisiken durch begaste Container“