Anzeigeverfahren nach § 4a DiätVO

(1) Wer ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu einer der in Anlage 8 aufgeführten Gruppe von diätetischen Lebensmitteln gehört, als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.

(2) Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedsstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.

(3) Das BVL übermittelt die Anzeige unverzüglich dem BMEL und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Obersten Landesbehörden.

(4) Das BVL prüft, ob das diätetische Lebensmittel den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht und unterrichtet die in Absatz 3 genannten Behörden über das Prüfergebnis.

(5) 1 Soweit dies für die Prüfung nach Abs. 4 erforderlich ist, kann das BVL vom Hersteller oder Einführer die Vorlage der wissenschaftlichen Arbeiten und Daten verlangen, aus denen sich ergibt, dass das angemeldete Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht.
     2 Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung.

(6) Hat das BVL festgestellt, dass das angezeigte Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 nicht entspricht, so kann das BVL das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als diätetische Lebensmittel vorläufig untersagen oder mit Auflagen versehen.

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