Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln

Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln sind bis zur Höhe der gesetzlich festgesetzten Rückstandshöchstgehalte zulässig. Rückstandshöchstgehalte werden grundsätzlich so niedrig festgesetzt, dass Verbraucher nicht gefährdet werden.



Rückstandshöchstgehalte sind Handelsstandards

Rückstandshöchstgehalte dienen als verbindliche Handelsstandards zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs. Lebens- und Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Rückstandshöchstgehalte einhalten. Wer gewerblich Lebensmittel an Verbraucher abgibt ist verpflichtet, die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte in den Lebensmitteln zu garantieren. Handelsunternehmen führen in der Regel selbst interne Qualitätskontrollen durch. Die amtliche Lebensmittelüberwachung der Bundesländer überprüft dann in umfangreichen Überwachungsprogrammen, ob die Hersteller die Rückstandshöchstgehalte einhalten und Verbraucher damit ausreichend geschützt sind.

Das BfR hat häufig gestellte Fragen und Antworten zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten und zu den Konsequenzen möglicher Überschreitungen dieser Höchstgehalte in den „FAQ Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln“ (PDF file,67.06 KB) zusammengestellt.

Aufgaben des BfR bei der Bewertung von Rückständen

Das BfR bewertet, ob Rückstände in oder auf Lebensmitteln, die aus Pflanzenschutzmittelanwendungen resultieren, ein Risiko für Verbraucher darstellen. Rückstände in Lebensmitteln müssen so gering sein, dass sie die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern weder bei lebenslanger täglicher Aufnahme mittlerer Lebensmittelmengen noch bei einmaligem Verzehr großer Mengen schädigen können. Für jede einzelne Pflanzenschutzmittel-Anwendung prüft das BfR bereits vor der Zulassung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (siehe Risikobewertung).

Das BfR bewertet auch das Risiko nachgewiesener Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln, die im Rahmen der Lebensmittelüberwachung gefunden wurden. Eine Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten bedeutet nicht gleichzeitig, dass von dem Lebensmittel ein Gesundheitsrisiko ausgeht.   

Damit das BfR die von den Überwachungsbehörden gemessenen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln bewerten kann, müssen Informationen zur Beantwortung folgender Fragen vorliegen:

  • Aus welchen Komponenten besteht der Rückstand?
  • Welche toxikologischen Eigenschaften haben diese Komponenten?
  • Verändert sich der Rückstand bei der Verarbeitung eines Lebensmittels?
  • Wie hoch ist der Rückstand im Lebensmittel?
  • Welche Menge des betreffenden Lebensmittels wird verzehrt?

Aus der Konzentration des Rückstands im Lebensmittel und der verzehrten Menge des Lebensmittels errechnet sich die Menge, die Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Nahrung aufnehmen (Exposition). Verzehrmengen wurden für deutsche Kinder im Alter von zwei bis vier Jahren erhoben. Diese Bevölkerungsgruppe ist wegen der vergleichsweise hohen Nahrungsaufnahme im Verhältnis zum geringen Körpergewicht besonders empfindlich. Darüber hinaus werden die Verzehrdaten aus der Nationalen Verzehrsstudie II (NVS II) für die 14- bis 80-jährige Gesamtbevölkerung in Deutschland verwendet. Für Bewertungen auf europäischer Ebene werden weitere Verzehrdaten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und für andere Bevölkerungsgruppen einbezogen.

Die Verzehrdaten und weitere für die Bewertung nützliche Informationen und Hilfsmittel finden Sie unter „Expositionsschätzung für Pflanzenschutzmittel“.

Zur Bewertung des gesundheitlichen Risikos werden die Mengen eines Stoffes, denen die verschiedenen Personengruppen ausgesetzt sein können mit den gesundheitlichen Grenzwerten verglichen. Sofern die zu erwartende Aufnahme von Rückständen durch Verbraucher geringer ist als die aus toxikologischen Studien abgeleiteten Grenzwerte ADI (Acceptable Daily Intake) und ARfD (Acute Reference Dose), besteht kein unannehmbares gesundheitliches Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Weitere Informationen zu den Grundlagen der Risikobewertung und zur Ableitung von toxikologischen Grenzwerten wie dem ADI und der ARfD erhalten Sie hier.


Fragen und Antworten 1





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