Rechtstexte für die Chemikalienbewertung im BfR
Im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) ist u.a. festgelegt, wie die REACH-Verordnung in Deutschland umgesetzt wird. Die Bundestelle für Chemikalien (BfC), angesiedelt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), ist nationale und internationale Schnittstelle für die Umsetzung der REACH-Verordnung in Deutschland. Sie stellt die Verbindung zwischen den beteiligten deutschen Behörden und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) her. Festgelegt sind auch die fachlichen Zuständigkeiten der Behörden, die die BfC bei der Umsetzung von REACH unterstützen. Im BfR ist die „Bewertungsstelle für Gesundheit und Verbraucherschutz“ angesiedelt, die die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen durchführt. Außerdem sind das Umweltbundsamt als „Bewertungsstelle Umwelt“ (umweltbezogene Risikobewertung) und die BauA als „Bewertungstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten“ (arbeitsschutzbezogene Risikobewertung) beteiligt. -> Gesetze im Internet
REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien in der EU. -> REACH
CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) regelt die Einstufung, Kennzeichung und Verpackung von gefährlichen Stoffen. -> CLP-VO
In der Testmethoden-Verordnung ((EG) Nr. 440/2008) ist festgelegt, mittels welcher Methoden die für die Umsetzung der REACH-Verordnung erforderlichen Daten erhoben werden dürfen. Die Methoden sind dort auch beschrieben. -> Testmethoden-VO
Zusätzlich gibt es für die Durchführung der REACH- sowie der CLP-Verordnung zahlreiche Leitfäden (Guidelines und Guidance-Dokumente, die über die Internetseite der ECHA zu finden sind. -> ECHA Guidance