Obergutachterstelle für die Einfuhrkontrolle von Wein nach Weinüberwachungsverordnung

Nach § 35 der Wein-Überwachungsverordnung ist das BfR Obergutachterstelle für die Einfuhrkontrolle von Wein.

Obergutachten werden dann erstellt, wenn vom Zoll entnommene Proben importierter Drittlandsweine (d.h. Weine aus nicht EU-Staaten) durch die Erstgutachterstelle beanstandet werden und die Zweitgutachterstelle zu einem abweichenden Ergebnis kommt. Erst- und Zweitgutachterstellen sind staatliche Weinüberwachungsstellen der Bundesländer.

Die abschließende Beurteilung der Probe durch die Obergutachterstelle ist in jedem Fall für den Zoll bindend. Aufgrund dieser ausschlaggebenden Rolle muss die Obergutachterstelle allerhöchsten Ansprüchen hinsichtlich der Analytik und der Bewertung genügen. So gehört es zu ihren Aufgaben, den wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zur Verbesserung und Harmonisierung der Kontrollmöglichkeiten zu erhöhen und neue Methoden zu entwickeln, um immer ausgefeiltere Verfälschungen aufzudecken. Fragestellungen hinsichtlich der Herkunft, der Rebsorte oder der Nachweis von nicht zugelassenen önologischen Verfahren bei Wein stehen im Vordergrund der Arbeit.


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