Fragen und Antworten zu Notfallzulassungen von Pflanzenschutzmitteln
FAQ des BfR vom 10.09.2024
Rückstandshöchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln auf und in pflanzlichen Lebensmitteln werden von der Europäischen Kommission festgelegt und sind europaweit für die jeweilige Kultur/Wirkstoff Kombination gültig. Rückstandshöchstgehalte werden auf Basis von Rückstandsversuchen entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis ermittelt und sind keine gesundheitlich abgeleiteten Richtwerte, da sie nach dem Prinzip so viel wie nötig und so wenig wie möglich festgelegt werden (ALARA – as low as reasonably achievable).
Im Fall einer außergewöhnlichen Situation können die nationalen Zulassungsbehörden (in Deutschland ist dies das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)) auf Antrag eine Notfallzulassung für eine Kultur/Pflanzenschutzmittel Kombination erteilen. Die Notfallzulassung ist zeitlich befristet. In diesem Ausnahmefall ist es möglich, dass ein für Deutschland festgesetzter Rückstandshöchstgehalt von den auf EU-Ebene gültigen Rückstandshöchstgehalten abweicht.
In Deutschland ist dieser Fall jetzt eingetreten. Es wurde eine Notfallzulassung zur Behandlung von Kernobst wegen Pilzbefalls erteilt, die die Festlegung eines nationalen Rückstandshöchstgehaltes erforderlich macht. Das BfR hat Fragen und Antworten zur gesundheitlichen Bewertung zusammengestellt.