Fragen und Antworten zu Lebens- und Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

Aktualisierte FAQ vom 20. Mai 2012

Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zur Verwendung als Lebens- und Futtermitteln ist durch die am 18. April 2004 in Kraft getretene, für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliche „Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel“ geregelt. Darin ist ein zentralisiertes Prüf- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Zuständig für die Sicherheitsbewertung ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten können der EFSA Kommentare zur Sicherheitsbewertung übermitteln. Die Stellungnahmen der EFSA sind Grundlage für Entscheidungsentwürfe der Europäischen Kommission, die den aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten bestehenden Gremien zur Abstimmung vorgelegt werden.

Eine Zulassung kann nur dann erteilt werden, wenn die Sicherheitsbewertung ergeben hat, dass die genetisch veränderten Lebens- und Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt haben und den Verbraucher oder Anwender nicht irreführen. Außerdem dürfen sich die Produkte von vergleichbaren Erzeugnissen, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte.

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