Verbrauchersicherheit und Pflanzenschutzmittelrückstände

Auch wenn Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig angewendet werden, können Rückstände auf Erntegütern verbleiben.

Als Pflanzenschutzmittelrückstände werden Reste von Wirkstoffen und deren Abbauprodukten bezeichnet, die auf bzw. in einem Lebens- oder Futtermittel zurückbleiben. Abbauprodukte können im pflanzlichen Stoffwechsel gebildet werden oder z. B. durch Wärme, Feuchtigkeit oder Sonnenlicht entstehen. Pflanzenschutzmittel werden zu unterschiedlichen Zeiten während der Vegetationsperiode oder während der Lagerung eingesetzt. Ihre Wirkstoffe werden unterschiedlich rasch abgebaut. Insbesondere dann, wenn sie kurz vor oder sogar nach der Ernte eingesetzt werden oder wenn ihre Wirkstoffe langlebig sind, muss mit Rückständen gerechnet werden. Für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln werden Höchstgehalte in Lebensmitteln festgesetzt.

Vor der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden die zu erwartenden Rückstände in rohen und verarbeiteten Lebensmitteln unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungsbedingungen experimentell ermittelt. Sobald ein Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, werden von den Überwachungsbehörden der Bundesländer zusätzlich Informationen über tatsächlich auftretende Rückstände in Lebensmitteln erhoben.

Gesetzlich festgesetzte Rückstandshöchstgehalte

Ein Rückstandshöchstgehalt, früher auch Rückstandshöchst„menge“ genannt, gibt den maximal zulässigen Rückstand eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffs in oder auf einem Lebens- oder Futtermittel an.

Bevor ein Rückstandshöchstgehalt festgesetzt oder geändert werden kann, muss sichergestellt sein, dass seine Einhaltung auch überwacht werden kann. Dazu müssen die Rückstände analytisch bestimmbar sein, nach Möglichkeit mit einem schnellen und einfachen analytischen Routineverfahren.

Rückstandshöchstgehalte werden so niedrig festgesetzt, dass sie kein Gesundheitsrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen. Gleichzeitig werden sie nie höher festgesetzt als es bei Befolgung aller für die beantragten Pflanzenschutzmittel-Anwendungen festgelegten Bedingungen nach den Regeln der „Guten Landwirtschaftlichen Praxis“ erforderlich ist. Damit wird dem Minimierungsgebot für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Rechnung getragen.

Eine Grundlage für die Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte bilden Rückstandsversuche, die entsprechend der beantragten und zur Bekämpfung des Schaderregers erforderlichen Anwendung eines Pflanzenschutzmittels durchgeführt werden müssen.

Rückstandsversuche

Die Versuche sind unter kontrollierten Bedingungen so angelegt, dass die kritischste vorgesehene Anwendung geprüft wird: die höchste zulässige Applikationsmenge, die höchste zulässige Zahl von Applikationen, der späteste zulässige Anwendungszeitpunkt sowie die kürzeste Wartezeit zwischen letzter Anwendung und Ernte. Aus den Versuchsergebnissen wird abgeleitet, welche (unvermeidlichen) Rückstände im Erntegut verbleiben und - wenn keine Hinweise auf ein Verbraucherrisiko bestehen - werden entsprechende Rückstandshöchstgehalt vorgeschlagen.

Das BfR wirkt an der Festsetzung, Überprüfung und Änderung von Rückstandshöchstgehalten mit. Seit dem 01. September 2008 gelten in allen EU-Staaten dieselben Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe in Lebensmitteln. Sie wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und den entsprechenden Folgeverordnungen in Kraft gesetzt. Es ist vorgesehen, zukünftig auch Rückstandshöchstgehalte für Futtermittel im Rahmen dieser Verordnung festzusetzen.

Expositionsschätzung

Aus der Höhe eines Pflanzenschutzmittel-Rückstands im Lebensmittel und der üblicherweise verzehrten Menge des Lebensmittels wird die Exposition von Verbraucherinnen und Verbrauchern, also die aufgenommene Menge, ermittelt. Informationen hierzu hat das BfR auf der Seite „Expositionsschätzung“ zusammengestellt.

Überwachung von Rückständen in Lebensmitteln

Für die Überwachung von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln sind in Deutschland die Bundesländer zuständig. Die Antragsteller haben mit den Antragsunterlagen für die Genehmigung der Wirkstoffe und die Zulassung der Pflanzenschutzmittel auch entsprechende Analysenmethoden für die Überwachung von Rückständen in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs vorzulegen. Das BfR bewertet die eingereichten Analysenmethoden auch im Hinblick auf die Praktikabilität und stellt diese für die Überwachungseinrichtungen der Bundesländer bei Bedarf zur Überprüfung der gesetzlichen Rückstandshöchstgehalte zur Verfügung.

Zur Problematik der Bewertung von Überwachungsproben hat das BfR gemeinsam mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Publikation verfasst: Banasiak U, Herrmann M, Hohgardt K, Michalski B, Sieke C (2007) Abschätzung des akuten Risikos durch Pflanzenschutzmittel-Rückstände in Lebensmitteln auf der Basis von Daten aus amtlicher Überwachung und Eigenkontrollen. J. Verbr. Lebensm. 2: 54–60.

Auswirkung auf die Umwelt

Rückstände von Pflanzenschutzmittelanwendungen können auch im Boden verbleiben oder in das Oberflächen- oder Grundwasser eingetragen werden. Für die Bewertung möglicher schädlicher Wirkungen auf die Umwelt ist das Umweltbundesamt (UBA) zuständig. Die Antragsteller haben mit den Antragsunterlagen für die Genehmigung der Wirkstoffe und die Zulassung der Pflanzenschutzmittel auch Analysenmethoden für die Überwachung von Rückständen in den Umweltkompartimenten (Boden, Wasser, Luft) vorzulegen, die vom BfR geprüft werden.


 

 

Stellungnahmen 11


Fragen und Antworten 1



Mitteilungen 21






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Publikationen - BfR-Wissenschaft 1



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