Zivilgerichte bewerten die Empfehlungen des BfR in der EHEC-Krise im Jahr 2011 als rechtmäßig


20/2015, 07.08.2015


Berufungen in Verfahren vor dem Kammergericht Berlin zurückgenommen - Urteile des Landgerichts Berlin vom 06.06.2014 rechtskräftig


Das Landgericht Berlin hatte in erster Instanz zwei Klagen von Gemüseerzeugern abgewiesen, die die Bundesrepublik Deutschland und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) auf Schadensersatz verklagten. Hintergrund der geltend gemachten Schäden waren Einbußen, die die Kläger auf den Umsatzrückgang von Gemüse im Rahmen der EHEC-Krise zurückführten.  Nachdem das Kammergericht Berlin in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf hinwies, dass in den Verzehrsempfehlungen  der Bundesinstitutionen im Verlauf der EHEC-Aufklärungsarbeiten kein amtspflichtwidriges Verhalten zu sehen sei, nahmen die Klägerinnen ihre Berufungen zurück. Die Urteile der ersten Instanz sind damit rechtskräftig. 

„Der Ausgang des Verfahrens bestätigt unseren Ansatz der umfassenden Kommunikation von Risiken in Krisensituationen“, kommentierte BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel. „Die EHEC-Krise stellte Verbraucher, Erzeuger und Handeltreibende wie auch die staatlichen Institutionen vor schwierig zu bewältigende Herausforderungen. Angesichts derart schwerwiegender gesundheitlicher Schädigungen und Gefahren müssen die Behörden angemessene, vorläufige Empfehlungen auf der Basis des aktuellen Erkenntnisstandes aussprechen können. Die Richtigkeit dieses Ansatzes wird durch die vorliegenden Urteile bestätigt und durch das BfR auch bei künftigen Krisen angewandt werden.“

Zu Beginn des EHEC O104:H4-Ausbruchs im Frühsommer 2011 in Deutschland hatte das BfR gemeinsam mit dem Robert-Koch-Institut eine Stellungnahme herausgegeben, in der empfohlen wurde, bis auf Weiteres Tomaten, Salatgurken und Blattsalate, insbesondere in Norddeutschland, nicht roh zu verzehren. Grundlage dieser Empfehlung war das Ergebnis einer Ende Mai 2011 in Hamburg durchgeführten epidemiologischen Studie, die einen Zusammenhang zwischen diesen Lebensmitteln und den Erkrankungen ergab.

Im weiteren Verlauf der Ausbruchsuntersuchungen wurden zu einem späteren Zeitpunkt als Ursache aus Ägypten importierte Bockshornkleesamen identifiziert, die zur Sprossenherstellung verwendet worden waren.

Bei den Klägerinnen handelte es sich um Gemüseanbaubetriebe, die unter anderem Rucola herstellen. Ihre Schadensersatzansprüche stützten sie darauf, mit der Stellungnahme bezüglich Tomaten, Salatgurken und Blattsalaten hätten die staatlichen Institutionen ihre Amtspflichten verletzt und einen ersatzfähigen Schaden herbeigeführt. Das Landgericht hatte die Klagen in erster Instanz abgewiesen und die Befugnis der Bundesregierung und der Bundesinstitutionen bei bundesländerübergreifenden Krisen zur Information der Bürger bestätigt. Angesichts der damaligen schwerwiegenden EHEC-Erkrankungen mit schweren Verlaufsformen (855 Menschen erkrankten am hämolytisch-urämisches Syndrom - HUS und 2.987 an Gastroenteritis) sowie 53 Todesfällen sei die Informationsvermittlung auch im konkreten Fall verhältnismäßig gewesen. Die Bundeseinrichtungen hätten außerdem in angemessener Form auf bestehende Unsicherheiten bei der Bewertung der Krise und ihrer Ursachen hingewiesen. Das Kammergericht teilte die Einschätzung und veröffentlichte dies in einer Pressemitteilung vom 14.07.2015.

Die Aktenzeichen der Urteile des LG Berlin lauten:

  • 28 O 158/13
  • 28 O 104/13

Über das BfR

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Es berät die Bundesregierung und die Bundesländer zu Fragen der Lebensmittel-, Chemikalien- und Produktsicherheit. Das BfR betreibt eigene Forschung zu Themen, die in engem Zusammenhang mit seinen Bewertungsaufgaben stehen.


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