Fragen und Antworten zu Lebens- und Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

Aktualisierte FAQ vom 20. Mai 2012

Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zur Verwendung als Lebens- und Futtermitteln ist durch die am 18. April 2004 in Kraft getretene, für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliche „Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel“ geregelt. Darin ist ein zentralisiertes Prüf- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Zuständig für die Sicherheitsbewertung ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten können der EFSA Kommentare zur Sicherheitsbewertung übermitteln. Die Stellungnahmen der EFSA sind Grundlage für Entscheidungsentwürfe der Europäischen Kommission, die den aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten bestehenden Gremien zur Abstimmung vorgelegt werden.

Eine Zulassung kann nur dann erteilt werden, wenn die Sicherheitsbewertung ergeben hat, dass die genetisch veränderten Lebens- und Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt haben und den Verbraucher oder Anwender nicht irreführen. Außerdem dürfen sich die Produkte von vergleichbaren Erzeugnissen, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte.

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Wer ist in Deutschland für die Sicherheitsbewertung zuständig?

In Deutschland ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur „Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung“ das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige deutsche Behörde für die Übermittlung der nationalen Kommentare zur Sicherheitsbewertung an die EFSA. Die Kommentare werden im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem Robert-Koch-Institut (RKI) erstellt. Zudem holt das BVL Stellungnahmen des BfR und des Julius Kühn-Institus (JKI) ein.

Ist die Sicherheit des Verbrauchers gewährleistet?

Um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, müssen Antragsteller belegen, dass die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellten Lebens- und Futtermittel ebenso sicher sind wie die vergleichbaren konventionellen Produkte. Dazu sind Untersuchungen zur Charakterisierung der genetischen Modifikation und der daraus resultierenden neuen Proteine im Hinblick auf allergenes oder toxisches Potenzial durchzuführen. Zudem sind vergleichende Analysen der Nährstoffe sowie anti-nutritiver, toxischer oder allergener Inhaltsstoffe des GVO und des konventionellen Ausgangsorganismus erforderlich. So kann überprüft werden, ob durch die genetische Modifikation unbeabsichtigte Veränderungen ausgelöst wurden. Werden Unterschiede festgestellt, muss in Abhängigkeit von deren Art und Bedeutung entschieden werden, welche weitergehenden Untersuchungen notwendig sind, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Produkte zu belegen.

Liegen neue Erkenntnisse vor, die darauf schließen lassen, dass ein rechtmäßig auf den Markt gebrachtes genetisch verändertes Lebens- oder Futtermittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt darstellt, kann der Handel mit diesem Produkt vorläufig ausgesetzt oder mit besonderen Bedingungen versehen werden. Ein von der Europäischen Kommission eingesetzter Ausschuss prüft, ob die vorliegenden Erkenntnisse eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der getroffenen Maßnahmen erfordern.

Müssen Lebens- und Futtermittel aus gentechnisch veränderten Organismen gekennzeichnet werden?

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 müssen alle aus genetisch veränderten Organismen (GVO) hergestellten Lebens- und Futtermittel - unabhängig von der Nachweisbarkeit der genetischen Modifikation - mit dem Hinweis „genetisch verändert“ oder „aus genetisch verändertem … (z.B. Mais) hergestellt“ gekennzeichnet werden. Lediglich Produkte, die zufällig oder aus technischen Gründen unvermeidbare Spuren von bis zu 0,9 % GVO-Material enthalten, sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Lebensmittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen, die in der EU nicht zugelassen sind.

Lebensmittel wie Fleisch, Eier, Milch, die von Tieren stammen, die mit aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Futtermitteln ernährt wurden, sind nicht kennzeichnungspflichtig.

Wie und durch wen werden Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit kontrolliert?

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung müssen mit dem Zulassungsantrag Verfahren zur Probenahme und zum Nachweis der gentechnischen Modifikation in Lebens- und Futtermitteln sowie Referenzmaterial für die Evaluierung der Nachweisverfahren übermittelt werden.

Die Testung und Validierung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Methode zum Nachweis und zur Identifizierung der gentechnischen Modifikation obliegt der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, die von einem Europäischen Netzwerk von GVO-Laboratorien unterstützt wird. Das BfR, dessen Mitarbeiter bereits seit 1995 an der Entwicklung von Nachweismethoden für genetisch veränderte Lebensmittel beteiligt sind, ist eines der Gründungsmitglieder dieses Netzwerkes.

Mit der Standardisierung von Methoden zum Nachweis und zur Quantifizierung genetischer Veränderungen in Lebensmitteln befassen sich Arbeitsgruppen der Deutschen und Europäischen Normungsinstitute DIN und CEN sowie der International Standards Organisation (ISO) unter Leitung durch und/oder Mitarbeit von Mitarbeitern des BfR.

In Abstimmung mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erstellen die für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Untersuchungsbehörden Untersuchungspläne, die sowohl die Auswahl von im Handel befindlichen Waren als auch Produktionsstätten berücksichtigen. Nach diesen Plänen nehmen die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder Stichproben, um die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zu kontrollieren bzw. das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen mit genetisch veränderten Organismen hergesellten Lebens- und Futtermitteln zu verhindern.

Damit wurden in der Europäischen Union die notwendigen Voraussetzungen für die Kontrolle der Kennzeichnungsvorschriften und für die künftig für GVO vorgeschriebene Beobachtung der Umweltauswirkungen sowie, falls erforderlich, für die Rücknahme von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln vom Markt geschaffen.



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