Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

Gentechnisch veränderte Organismen (Abkürzung GVO) sind entsprechend der Richtlinie 2001/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 (Freisetzungsrichtlinie) definiert. Danach handelt es sich um biologische Einheiten mit Ausnahme des Menschen, deren genetisches Material so verändert wurde, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich wäre.

Die genetischen Veränderungen kann man mit verschiedenen Techniken herbeiführen: durch gezieltes Abschalten einzelner Gene oder durch den Einbau von arteigenen oder artfremden Genen. Letzteres ist mit DNS-Rekombinationstechniken möglich oder durch direktes Einführen von Erbgut fremder Arten, Zellfusion oder Hybridisierungsverfahren.

Bei gentechnisch veränderten Organismen, mit denen der Verbraucher in Berührung kommt, handelt es sich ausschließlich um Pflanzen, die genetisch verändert wurden, um sie entweder toleranter gegenüber Pflanzenschutzmitteln oder widerstandsfähiger gegen Schadinsekten zu machen. Lebens- und Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen hergestellt wurden, sind nach EU-Recht zu kennzeichnen.

Zum Nachweis gentechnisch veränderter Organismen in Lebens- und Futtermitteln gibt es verschiedene zugelassene Methoden, die in der Regel auf dem molekularbiologischen Prinzip der Polymerasekettenreaktion (PCR) beruhen.



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